Satzung der Studentischen Vereinigung Universitas
(Auszug)
- Artikel 1: Die Vereinigung trägt den Namen UNIVERSITAS Studentische Vereinigung zu Hannover.
- Artikel 2: Der Sitz der Vereinigung ist Hannover.
- Artikel 3: Auf der Grundlage gegenseitiger Achtung soll ein Freundschaftsbund entstehen, der die Mitglieder der Vereinigung auch nach der Studienzeit umschließt.
- Artikel 4: [Die Mitglieder der Vereinigung] sehen die Freiheit der Persönlichkeit als das höchste Gut des Menschen an. Sie lehnen jeden Gewissenszwang ab.
- Artikel 5: Die Vereinigung ist tolerant gegen jedermann und achtet die Überzeugung und Lebensform anderer studentischer Gemeinschaften und der Freistudenten, soweit sie das Ansehen der Studentenschaft nicht schädigen.
- Artikel 6: Die Mitglieder der Vereinigung tragen keine Farben und schlagen keine Mensuren.
- Artikel 7: Die Vereinigung fordert von ihren Mitgliedern die Übernahme der vollen Verantwortung für ihre Äußerungen und Handlungen.
- Artikel 8: Die Vereinigung achtet die Ehre eines jeden Menschen; sie verwirft einen besonderen studentischen Ehrbegriff.
- Artikel 10: Im täglichen Umgang, bei Zusammenkünften, Konventen, kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen und Sport soll die Verbundenheit der Mitglieder wachsen und die Bildung vertieft werden. Diskussionen sollen dem Einzelnen die Möglichkeit geben, seine Gedanken klar in Worte zu fassen, die Meinung anderer anzuhören, zu durchdenken und mit der eigenen kritisch zu vergleichen.
- Artikel 12: Die Altmitglieder (AltM) der Vereinigung fördern den Zusammenhalt untereinander und stehen der Aktivitas mit Rat und Tat zur Seite. Die AltM nehmen Anteil am inneren und äußeren Leben der Vereinigung und tragen nach besten Kräften zur Verbreiterung ihres Ansehens bei.
- Artikel 13: Studierende, die Mitglied der Vereinigung werden wollen, müssen sich zu den hier niedergelegten Grundsätzen bekennen.
- Artikel 14: Die Vereinigung umfasst:
- Aktive Mitglieder
- Inaktive Mitglieder
- Altmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Artikel 15: Aktives Mitglied der Vereinigung kann jeder und jede ordentliche Studierende der Universität Hannover und der anderen Hannoverschen Hochschulen werden. [...] Altmitglied wird jedes Mitglied automatisch nach bestandenem Abschlußexamen oder Nachweis einer gesicherten Existenz.
- Artikel 16: Über Aufnahme oder Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Konvent, für Altmitglieder ist der Altmitgliederkonvent bzw. die Mitgliederversammlung des AMV. zuständig.
- Artikel 17: Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe für die Aktivitas jedes Semester vom Konvent festgelegt wird. Für die Altmitglieder wird der Jahresbeitrag von deren Konvent bzw. der Mitgliederversammlung des AMV. bestimmt.
- Artikel 18: Auf Beschluss des Hauptkonvents können Personen, die der Vereinigung nahestehen und sich besonders um sie verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Artikel 19: Gemäß Artikel 3 der Satzung soll die Mitgliedschaft auf einer lebenslangen Freundschaft beruhen. Ein Austritt aus der Vereinigung ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der Austritt muß schriftlich unter Darlegung der Gründe erklärt oder vor dem Konvent mündlich vertreten werden. Für Altmitglieder ist der Altmitglieder-Konvent zuständig.
- Artikel 20: Der Austritt wird rechtskräftig, wenn alle Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegt der Ausscheidende den Konventsbeschlüssen der Vereinigung.
- Artikel 21: Die Organe der Vereinigung sind:
- Der Hauptkonvent
- Der Konvent
- Der Altmitgliederkonvent
- Die Vorstände der Aktivitas und der Altmitglieder
- Artikel 22: Der Hauptkonvent bildet die höchste Instanz in Angelegenheiten der Vereinigung. In ihm haben alle aktiven und inaktiven Mitglieder sowie die Altmitglieder Sitz und Stimme. Der Hauptkonvent tritt einmal jährlich am Tage des Stiftungsfestes zusammen. Das Stiftungsfest soll in der Vorlesungszeit des Sommersemesters liegen.
- Artikel 23: Der Konvent umfaßt alle aktiven und inaktiven Mitglieder. Altmitglieder haben in ihm nur beratende Funktion. Der Konvent wird vom Vorstand der Aktivitas nach Bedarf, mindestens aber einmal im Monat während der Vorlesungszeit einberufen.
- Artikel 25: Die Aktivitas und die Altmitglieder wählen je einen Vorstand aus ihrer Mitte. Die Vorstände bestehen aus:
- dem ersten Vorsitzenden („X“)
- dem zweiten Vorsitzenden (Schriftwart, „XX“)
- dem dritten Vorsitzenden (Kassenwart, „XXX“)
- Artikel 26: Der Vorstand der Aktivitas wird für jedes Semester vom Konvent gewählt und hat am Ende seiner Amtszeit über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist möglich. Auf Beschluß des Konvents kann der Vorstand auch während des Semesters abgelöst werden. Der Vorstand der Altmitglieder wird auf dem Altmitgliederkonvent anläßlich jeden zweiten Stiftungsfestes für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Artikel 28: Ein Antrag auf Auflösung der Vereinigung ist sämtlichen Mitgliedern mit Ausnahme der Ehrenmitglieder mindestens 3 Monate vor der Beschlußfassung über diesen Antrag schriftlich zur Stellungnahme zu übermitteln. Zur Beratung des Antrages ist der Hauptkonvent in der gleichen Frist einzuberufen.
- Artikel 30: Bei Auflösung wird das Vermögen der Vereinigung nach Regelung aller Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen auf alle Altmitglieder verteilt.
- Artikel 31: Die Satzung wurde am 13. November 1946 erstmals aufgestellt, mehrfach geändert und in der vorliegenden Fassung auf dem Hauptkonvent am 16. Mai 1998 beschlossen.